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Oliver Kahn kann teuer werden

21. Oktober 2008
Donald Duck, Lara Croft oder Miro Klose – ein den eigenen Nickname aufhübschendes Mini-Bild oder ein Avatar sind schnell im Netz veröffentlicht. Das kann böse Folgen haben, weiß Elke Wittich.

Für die meisten Forennutzer ist ein zum Nick, also zum Benutzernamen, passender Avatar mindestens genau so wichtig wie ein gelungenes Posting.

Geeignete Vorlagen lassen sich im Internet mit Hilfe der einschlägigen Suchmaschinen leicht finden. Und so wimmelt es in Foren und anderen Angeboten nur so vor bunten Bildchen - und damit auch vor Verstößen gegen das Gesetz über den Urheberschutz.

Comicfiguren wie Donald Duck, Sportler wie Oliver Kahn, berühmte Kunstwerke wie Muncks Schrei oder auch nur ein lustiges Foto, das man irgendwo im Web gefunden hat, haben alle eines gemeinsam: Sie unterliegen dem Copyright oder dem Urheberschutz und deswegen darf man sie in der Regel nicht öffentlich verwenden.

Öffentlich zugänglich

Dabei spielt es keine Rolle, in welcher Form diese Avatare (oder kurz: Avas) öffentlich zugänglich gemacht werden. «So wie eine Zeitung nicht einfach ohne Einwilligung des Urhebers ein Bild nehmen und abdrucken darf, darf auch ein Internetuser nicht einfach hergehen und ein Bild auf seiner Homepage veröffentlichen, ohne den Rechteinhaber zu fragen.

Genauso verboten ist es auch, ein solches Bild als Avatar oder Logo zu verwenden», sagt Sascha Kremer, auf Urheberrechtsfragen spezialisierter Anwalt im Gespräch mit der «Netzeitung».

Ob ein urheberrechtlich geschütztes Ava zum Beispiel in einem frei zugänglichen oder geschlossenen Forum als Userporträt zum Einsatz kommt, ist unerheblich. «Der Begriff geschlossenes Forum bedeutet ja in aller Regel nicht, dass die Plattform nur vier oder fünf Leuten zugänglich ist», erklärt Kremer.

Abmahnungen oder Anklage

Entdeckt ein Urheber eine widerrechtlich verwendete Darstellung, kann er auf Unterlassung klagen. Vom User ist allerdings meist nur der Nickname bekannt, also wendet sich der Anwalt dann an den Foren- oder den Angebotsbetreiber. Eine Abmahnung kostet im Schnitt 500 Euro, den Stress dazu gibt's gratis.

Ein Auskunftsanspruch besteht allerdings nicht, so Kremer, Betreiber müssen Anwälten gegenüber keine Einzelheiten über ihre Kunden offenlegen.

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Erledigt wäre der Fall damit trotzdem nicht, denn eine Urheberrechtsverletzung ist eine Straftat. «Wie die Musikindustrie in den Filesharing-Fällen, würde auch in einem solchen Fall Anzeige gegen Unbekannt erstattet werden. Die Staatsanwaltschaft kann dann ermitteln und beim Forenbetreiber versuchen, an die User-Daten zu kommen.


Queele by netzzeitung

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